46c Abs. 1 AsylG behoben wird. Diese Praxis wurde unter anderem damit begründet, dass der Absender einer Telefaxeingabe nicht schlechter gestellt werden sollte als derjenige, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist postalisch eine Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift einreicht. Zudem bestehe nicht nur bei Telefaxeingaben die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, sondern auch in anderen Fällen, in denen die Frage der rechtzeitigen Postaufgabe nicht durch einen Poststempel bewiesen werden könne. d. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich erstmals in seinem Urteil vom 13. Juli 1995 mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxbeschwerden befasst (vgl. BGE 121 II 252 ff.).