Die ARK hat sich in VPB 59.56 zur Problematik der Einreichung von Telefaxbeschwerden geäussert. Danach wird eine per Telefax eingereichte Beschwerde auch dann als rechtsgültig eingereicht erachtet, wenn sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Büroschluss bei der ARK eintrifft, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der angesetzten gesetzlichen Nachfrist von Art. 46c Abs. 1 AsylG behoben wird.