b. Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht und stellt sie sich nicht als offensichtlich unzulässig heraus, räumt die Beschwerdeinstanz nach Art. 52 Abs. 2 VwVG dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein; vorbehalten bleiben Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 112 Ib 635, 104 V 178 f.). Im Asylbereich beträgt gemäss Art. 46c Abs. 1 AsylG die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde sieben Tage. c. Die ARK hat sich in VPB 59.56 zur Problematik der Einreichung von Telefaxbeschwerden geäussert.