3 VwVG geregelten Beschwerdeverfahrens deshalb ungültig; die Unterschrift einer Beschwerdeschrift hat grundsätzlich im Original (also eigenhändig) zu erfolgen (vgl. auch BGE 112 Ia 173; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Berne 1990, vol. I, N° 1.3.1 ad art. 30). Aus Sicherheitsgründen ist es bei einer Beschwerdeschrift unerlässlich, dass diese mit einer Originalunterschrift versehen ist, um so die Gefahr der leicht manipulierbaren Unterschriftskopien von vornherein bannen zu können. b. Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art.