Eine Beschwerdeschrift, die nicht im Original, sondern per Telefax (und somit als Kopie des Originalschreibens) übermittelt wird, trägt keine Originalunterschrift, sondern nur eine Kopie derselben. Art. 52 Abs. 1 VwVG spricht seinem Wortlaut nach klar von einer erforderlichen Unterschrift, nicht von einer Unterschriftskopie, weshalb nur eine Originalunterschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht. Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift ist im Anwendungsbereich des vom