21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Eine Beschwerdeschrift, die nicht im Original, sondern per Telefax (und somit als Kopie des Originalschreibens) übermittelt wird, trägt keine Originalunterschrift, sondern nur eine Kopie derselben.