Es ist nun vorab zu prüfen, ob überhaupt eine form- und fristgerechte Beschwerde eingereicht wurde und ob darauf einzutreten ist. 3. Der vorliegende Fall und die Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts veranlassen die ARK, die Frage der Gültigkeit per Telefax eingereichter Beschwerden - insbesondere im Hinblick auf die praktizierten Telefaxeingaben am letzten Tag der Beschwerdefrist - grundsätzlich zu überdenken. Es stellt sich namentlich die Frage, ob im Sinne einer Praxisänderung der Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach die Einreichung einer Beschwerde per Telefax nicht rechtsgültig erfolgen kann (vgl. BGE 121 II 252 ff.), zu folgen ist.