Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Postaufgabe vom 12. März 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine vom 9. März 1997 datierte Beschwerde im Original und mit Unterschrift versehen ein. Vom Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom 25. März 1997 auf die unterschiedlichen Beschwerdedaten aufmerksam gemacht, reichte die Rechtsvertreterin mit Begleitbrief vom 2. April 1997 eine vom 7. März 1997 datierte Beschwerde im Original, jedoch ohne Unterschrift nach. 2 Die ARK tritt auf die Beschwerde ein. Aus den Erwägungen: