12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mit einer vom 7. März 1997 datierten und am 10. März 1997 per Telefax übermittelten Beschwerde liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es seien der negative Asylentscheid aufzuheben und ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren; gegebenenfalls sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.