Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben am 21. Mai 1996 und stellte am 3. Juni 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Februar 1997 - eröffnet am 6. Februar 1997 - lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich seiner politischen Tätigkeit und Verfolgung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.