Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[22]. Art. 50 und 52 VwVG. Fristwahrung durch Beschwerdeeingabe per Telefax (Bestätigung der Praxis der ARK). 1. Im Gegensatz zu BGE 121 II 252 gelten im Asylverfahren per Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerden und andere Rechtsschriften auch dann als rechtsgültig eingereicht, wenn sie am letzten Tag der gesetzlichen oder behördlichen Frist bei der ARK eintreffen, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der gesetzlichen Nachfrist von Art. 46c Abs. 1 AsylG behoben wird (Bestätigung der Praxis in VPB 59.56).