{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-13--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003812.pdf?ID=150003812", "Checksum": "8641143b2854e75cf1f1deceedf10170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:37", "Checksum": "ca1235e77ceca3202eb7e140c8a3694a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.13 \r\n\n 4\nrechtsgenüglichen Rechtsmitteleingabe) zu schützen. Das Bundesgericht\nkam zum Schluss, dass das Einreichen einer Beschwerde per Telefax nicht\nrechtsgenüglich sei.\ne. Das Schweizerische Bundesgericht und die ARK stimmen darin überein,\ndass eine per Telefax (Fernkopie) übermittelte Beschwerdeschrift den klaren\nund unmissverständlichen gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1\nVwVG nicht entspricht. Die ARK ist indes bisher davon ausgegangen, dass\nder Formmangel innert anzusetzender Nachfrist behoben werden kann. An\ndieser Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Dem Bundesgericht ist zwar\ninsoweit zu folgen, als derjenige, der einen Telefax zur Übermittlung seiner\nBeschwerdeschrift benützt, sich in der Regel zum vornherein des formellen\nMangels der fehlenden Originalunterschrift seiner Eingabe bewusst ist, und\ndass die in Art. 52 Abs. 2 VwVG vorgesehene Möglichkeit der Fristgewährung\nzur Nachbesserung einer mangelhaften Eingabe - bei bewusster Missachtung\nder Formvorschriften - nicht der Umgehung der gesetzlichen Beschwerdefrist\nvon Art. 50 VwVG dienen darf. Hingegen ist festzustellen, dass beim Erlass\ndes Gesetzes künftige technische Neuerungen bei der Übertragung von\nDaten, die auch heute mit der in Frage stehenden Telefaxübertragung\nnicht abgeschlossen sein dürften, nicht berücksichtigt worden sind.\nEs besteht indes kein Grund zur Annahme, dass bereits im Zeitpunkt\ndes Erlasses von Art. 52 VwVG und anderer Formvorschriften künftige\ntechnische Übertragungsmöglichkeiten zum vornherein ausgeschlossen\nwerden sollten. Auch besteht kein Anlass, sich bei der Rechtsanwendung\ntechnischen Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation in jedem\nFalle zu verschliessen. Folglich ist das Einreichen einer Beschwerde durch\nÜbermittlung an die zuständige Beschwerdeinstanz per Telefax nicht zum\nvornherein ausgeschlossen und ungültig. Wie oben festgestellt, leidet\neine solche Eingabe ausschliesslich am formellen Mangel der fehlenden\nOriginalunterschrift, und es werden mit einer solchen Eingabe am letzten\nTag der Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Rechtsmittelfristen von Art. 50 VwVG\nnicht umgangen. Denn unter der Voraussetzung, dass die Telefaxeingabe\nvollständig, d. h. mit der fernkopierten Unterschrift versehen, am letzten Tag\nder Beschwerdefrist bei der ARK eingetroffen ist, ist sie innert der gesetzlichen\nFrist am Bestimmungsort angelangt und kann vom Beschwerdeführer\nnicht mehr abgeändert oder irgendwie manipuliert werden. Nur durch die\nnachträgliche Beseitigung des Mangels der fehlenden Originalunterschrift\nwird die Beschwerdefrist nicht verlängert. Entscheidend ist, dass die\nnachträgliche Beschwerdeverbesserung in Inhalt und Form, ausgenommen\ndie angebrachte Originalunterschrift, nicht von der Telefaxeingabe abweicht.\nWäre dies der Fall, würden zwei verschiedene Beschwerden vorliegen; auf\nneue Rechtsbegehren dürfte nicht eingetreten werden. Der Mangel der\nfehlenden Originalunterschrift ist bei der Telefaxübermittlung technisch\nbedingt und nicht Ausdruck einer bewussten und gewollten Missachtung von\nFormvorschriften durch den Absender. Unter diesem Gesichtspunkt kann\nnicht per se von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Absenders\ngesprochen werden. Einem als missbräuchlich erkennbaren Verhalten eines\nBeschwerdeführers oder Rechtsvertreters ist im Einzelfall nach den Regeln\nund der Praxis zum Rechtsmissbrauch zu begegnen. Im weiteren sind im\nAsylverfahren asylrechtsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.\nBei dringlichen Fällen (so bei sogenannten Flughafenfällen und solchen\nmit Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), in denen zum\n\n"}