{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-13--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003812.pdf?ID=150003812", "Checksum": "8641143b2854e75cf1f1deceedf10170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:37", "Checksum": "ca1235e77ceca3202eb7e140c8a3694a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.13 \r\n\n 3\nVwVG geregelten Beschwerdeverfahrens deshalb ungültig; die Unterschrift\neiner Beschwerdeschrift hat grundsätzlich im Original (also eigenhändig) zu\nerfolgen (vgl. auch BGE 112 Ia 173; Jean-François Poudret, Commentaire de\nla loi fédérale d’organisation judiciaire, Berne 1990, vol. I, N° 1.3.1 ad art. 30).\nAus Sicherheitsgründen ist es bei einer Beschwerdeschrift unerlässlich, dass\ndiese mit einer Originalunterschrift versehen ist, um so die Gefahr der leicht\nmanipulierbaren Unterschriftskopien von vornherein bannen zu können.\nb. Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG\nnicht und stellt sie sich nicht als offensichtlich unzulässig heraus, räumt\ndie Beschwerdeinstanz nach Art. 52 Abs. 2 VwVG dem Beschwerdeführer\neine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein; vorbehalten bleiben Fälle des\noffensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 112 Ib 635, 104 V 178 f.).\nIm Asylbereich beträgt gemäss Art. 46c Abs. 1 AsylG die Nachfrist für die\nVerbesserung der Beschwerde sieben Tage.\nc. Die ARK hat sich in VPB 59.56 zur Problematik der Einreichung von\nTelefaxbeschwerden geäussert. Danach wird eine per Telefax eingereichte\nBeschwerde auch dann als rechtsgültig eingereicht erachtet, wenn sie am\nletzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Büroschluss bei der ARK eintrifft,\nsofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des\nunterzeichneten Originals innert der angesetzten gesetzlichen Nachfrist von\nArt. 46c Abs. 1 AsylG behoben wird. Diese Praxis wurde unter anderem damit\nbegründet, dass der Absender einer Telefaxeingabe nicht schlechter gestellt\nwerden sollte als derjenige, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist postalisch\neine Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift einreicht. Zudem bestehe\nnicht nur bei Telefaxeingaben die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, sondern\nauch in anderen Fällen, in denen die Frage der rechtzeitigen Postaufgabe nicht\ndurch einen Poststempel bewiesen werden könne.\nd. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich erstmals in seinem Urteil vom\n13. Juli 1995 mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxbeschwerden befasst\n(vgl. BGE 121 II 252 ff.). Es stellte dabei fest, dass eine Rechtsmitteleingabe\naus Sicherheitsgründen mit einer Originalunterschrift versehen sein\nmüsse. Selbst wenn die Rechtslehre für das Vertragsrecht (Art. 13 OR) die\nRechtsgenüglichkeit einer Telefaxunterschrift zu bejahen scheine, könne\ndies zur Zeit nicht auf das Einreichen von Rechtsmitteleingaben übertragen\nwerden. Das Einreichen einer Rechtsmitteleingabe per Telefax entspreche\nzum vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen; es sei aber bis\nanhin eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gewährt worden. Der\nGesetzgeber habe bei der Möglichkeit der Einräumung einer Nachfrist\nzur Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe daran gedacht, versehentlich\nbegangene «Fehler» zu korrigieren. Es sei aber nicht Sinn der gesetzlichen\nVorschriften, demjenigen, dem nicht entgehen könne, dass seine Eingabe\nunter einem Formmangel leide, regelmässig eine Nachfrist einzuräumen,\nda anzunehmen sei, dass Telefaxeingaben in der Regel am letzten Tag\nder Rechtsmittelfrist eingereicht würden; damit würden nämlich die\nBestimmungen über die Rechtsmittelfristen missachtet (vgl. BGE 121 II\n252 ff. E. 4b: «Les dispositions susmentionnées ne tendent pas à couvrir\nle vice d’un acte par définition imparfait»). Es sei nicht gerechtfertigt, ein\nsolches an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten (Einreichen einer nicht\n\n"}