Da der Beschwerdeführer inzwischen bereits vorsorglich ein Revisionsbegehren eingereicht hat, ist über dieses nunmehr in einem gesonderten Verfahren zu befinden; dabei wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeinstanz durch die Ausfällung eines Urteils vor Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne vorstehender Erwägungen das rechtliche Gehör verletzt hat. Ist die Frage zu verneinen, ist zu prüfen, ob allenfalls die Eingabe vom 24. Februar 1997 einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG anruft. Dabei ist Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht anwendbar. [19] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19. [20] Cf. ci-dessus note 2, p. 20. [21] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.