7 zur Wiederaufnahme bilden, wenn der Inhalt dieser Eingabe unter einen der übrigen in Art. 66 VwVG genannten Revisionsgründe (insbesondere desjenigen der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel) fällt. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer inzwischen bereits vorsorglich ein Revisionsbegehren eingereicht hat, ist über dieses nunmehr in einem gesonderten Verfahren zu befinden;