Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so durfte berechtigterweise ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefällt werden, und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings kann eine wider Erwarten doch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe dann einen Grund