Ist die Frage zu verneinen, d. h. musste nach den Umständen (beispielsweise weil eine Ergänzung ausdrücklich vorbehalten oder zusätzliche Beweismittel in Aussicht gestellt wurden, oder der Sachverhalt offensichtlich noch nicht genügend erstellt war) mit Ergänzungen gerechnet werden, weshalb mit dem Entscheid hätte zugewartet werden müssen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so durfte berechtigterweise ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefällt werden, und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.