Ob die ARK zu Recht die erste Beschwerdeeingabe als abschliessend verstehen bzw. nach den Umständen einen vorgezogenen Entscheid richtigerweise (vgl. vorne E. 1b in fine) als angezeigt erachten konnte, beurteilt sich nach den damaligen Umständen. Ist die Frage zu verneinen, d. h. musste nach den Umständen (beispielsweise weil eine Ergänzung ausdrücklich vorbehalten oder zusätzliche Beweismittel in Aussicht gestellt wurden, oder der Sachverhalt offensichtlich noch nicht genügend erstellt war) mit Ergänzungen gerechnet werden, weshalb mit dem Entscheid hätte zugewartet werden müssen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit ein Revisionsgrund gegeben ist.