(Gygi, a. a. O., S. 321). Unter diesen Umständen ein Urteil zu erlassen, das bis zum Ablauf der Beschwerdefrist durch eine neue Eingabe - selbst wenn sie im Extremfall die identischen Vorbringen nochmals vorträgt - ohne weiteres unwirksam gemacht werden könnte, wäre schlechterdings unvernünftig. b. Die richtige Betrachtungsweise muss somit auf den Zeitpunkt der ersten Beschwerdeeingabe abstellen. Ob die ARK zu Recht die erste Beschwerdeeingabe als abschliessend verstehen bzw. nach den Umständen einen vorgezogenen Entscheid richtigerweise (vgl. vorne E. 1b in fine) als angezeigt erachten konnte, beurteilt sich nach den damaligen Umständen.