Die Kernfrage ist nun allerdings die, ob der Revisionsgrund schon allein durch die Tatsache gegeben ist, dass wider Erwarten doch noch innert Rechtsmittelfrist eine oder mehrere weitere Eingaben eingetroffen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, d. h. die Frage, ob die Beschwerdeeingabe abschliessend war, allein ex post betrachtet würde.