Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das während laufender Beschwerdefrist ergangene Urteil mit einer weiteren fristgerechten Eingabe nicht einfach unwirksam wird, sondern das Beschwerdeverfahren nur dann wieder aufgenommen wird, wenn die spätere Eingabe einen Revisionsgrund schafft, der die Rechtskraft des Urteils beseitigt. 3.a. Die Kernfrage ist nun allerdings die, ob der Revisionsgrund schon allein durch die Tatsache gegeben ist, dass wider Erwarten doch noch innert Rechtsmittelfrist eine oder mehrere weitere Eingaben eingetroffen sind.