6 Entscheides beseitigt wird (vgl. Gygi, a. a. O., S. 323: «Das frühere, formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel beseitigt werden. Erst dann ginge an, über die Sache neu zu verhandeln»). d. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das während laufender Beschwerdefrist ergangene Urteil mit einer weiteren fristgerechten Eingabe nicht einfach unwirksam wird, sondern das Beschwerdeverfahren nur dann wieder aufgenommen wird, wenn die spätere Eingabe einen Revisionsgrund schafft, der die Rechtskraft des Urteils beseitigt.