«dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung nachliefert.» (a. a. O., S. 3 unten). Um nicht in unlösbarem Widerspruch zum dargelegten Prinzip der Rechtskraft zu stehen, kann diese etwas schwierig interpretierbare Formulierung (vgl. dazu sogleich in nachfolgender Erwägung) wohl nur so verstanden werden, dass unter den genannten Umständen ein Anspruch auf «Wiedererwägung», d. h. ein Revisionsgrund bestehen kann, womit die Rechtskraft des ergangenen