c. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Satz aus dem in BGE 112 Ia 1 ff. abgeleitet werden, wonach eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hinausläuft und damit das rechtliche Gehör verletzt; «dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung nachliefert.» (a. a. O., S. 3 unten).