Eine «formlose» Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist somit ausgeschlossen. Dies im übrigen auch im Gegensatz zum Fall eines Abschreibungsbeschlusses wegen vermutetem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Verschwinden eines Beschwerdeführers: Erweist sich diese Annahme nach «Wiedererscheinen» des Beschwerdeführers nachträglich als unzutreffend, so wird in der Praxis der ARK das abgeschriebene Beschwerdeverfahren ohne weiteres und ohne Prüfung von Revisionsgründen jeweils wieder aufgenommen. c.