über die erhobene Beschwerde ist bereits entschieden und damit das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Es geht somit einzig um die Frage, ob und unter welchem Titel gestützt auf die neue Eingabe allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abgeleitet werden kann. 2.a. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter dem Aspekt der Rechtskraft. Gemäss Art. 31 der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317; analog zu Art. 38 OG für die Urteile des Bundesgerichts) werden die Entscheide der ARK mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.