5 steht (etwa durch die Bezeichnung als «vorsorgliche» oder «vorläufige» Beschwerde o. ä., durch ausdrückliche Ankündigung von Ergänzungen oder zusätzlichen Beweismitteln usw.). cc. Daraus ergibt sich zunächst für den hier zu beurteilenden Fall, dass mit der zweiten Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht einfach eine neue Beschwerde vorliegt, über die wiederum materiell zu entscheiden ist. Das Beschwerderecht wurde von Herrn G. ausgeübt; über die erhobene Beschwerde ist bereits entschieden und damit das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen.