würde der Beschwerdeführer in einem solchen Fall innert der Beschwerdefrist eine zweite, gegen die bisher noch nicht angefochtenen Punkte gerichtete Beschwerde einreichen, müsste darüber trotz des bereits ergangenen Urteils über die erste Beschwerde ein erneuter Beschwerdeentscheid gefällt werden. Um eine solche prozessökonomisch unsinnige Situation zu vermeiden, ist es deshalb geboten, bei Beschwerden mit bloss teilweiser Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - sofern nicht ausdrücklich auf die Anfechtung eines Teils verzichtet wird - auf jeden Fall mit dem Entscheid bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten. cb. In den übrigen Fällen, in welchen - wie vorliegend - die Verfügung