Dieses Recht würde er auch durch einen «vorgezogenen» Entscheid über die vorerst auf eine Teilanfechtung beschränkte Beschwerdeeingabe nicht verlieren; würde der Beschwerdeführer in einem solchen Fall innert der Beschwerdefrist eine zweite, gegen die bisher noch nicht angefochtenen Punkte gerichtete Beschwerde einreichen, müsste darüber trotz des bereits ergangenen Urteils über die erste Beschwerde ein erneuter Beschwerdeentscheid gefällt werden.