ca. Liegt nur eine teilweise Anfechtung vor, erwachsen die unangefochten gebliebenen Punkte des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung erst mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. In einem solchen Fall wird das Beschwerderecht insofern nicht «konsumiert», d. h. der Beschwerdeführer hat das Recht, innert der laufenden Beschwerdefrist auch noch die übrigen Teile des Verfügungsdispositivs anzufechten. Dieses Recht würde er auch durch einen «vorgezogenen» Entscheid über die vorerst auf eine Teilanfechtung beschränkte Beschwerdeeingabe nicht verlieren;