festgehalten wurde - die Gefahr besteht, dass mit einer vorweggenommenen Erledigung eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen wird. c. Ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit - innert den erwähnten Schranken - grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, je nachdem ob die vorinstanzliche Verfügung vollständig oder nur in einzelnen Teilen des Dispositivs angefochten wird. ca. Liegt nur eine teilweise Anfechtung vor, erwachsen die unangefochten gebliebenen Punkte des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung erst mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.