4 Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung zu geben, da die materielle Beschwerdeerledigung letztlich ebenfalls im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt (vgl. VPB 61.9). Allerdings muss ein solches Vorgehen sorgfältig abgewogen werden und sollte nur ausnahmsweise angewendet werden, da sonst - wie im erwähnten Grundsatzentscheid unter Berufung auf BGE 112 Ia 1 ff. festgehalten wurde - die Gefahr besteht, dass mit einer vorweggenommenen Erledigung eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen wird.