Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb - unter den selben Voraussetzungen - in anderen vergleichbaren Fällen, in welchen ein rascher Entscheid angezeigt ist, ein Urteil noch innerhalb laufender Beschwerdefrist ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere wenn die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat und über die Frage deren Wiederherstellung innert 48 Stunden zu befinden wäre (Art. 47 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31), liegt ein schnelles Vorgehen seitens der ARK sowohl im Interesse der Behörden wie auch demjenigen des Beschwerdeführers. Sofern ein Beschwerdefall als spruchreif erscheint und innert der Ordnungsfrist des Art.