J.-B. L. (VPB 61.9) wurde festgehalten, dass in Flughafen- und Haftfällen vor Ablauf der Beschwerdefrist über die Beschwerde entschieden werden darf, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens in anderen Fällen wurde in diesem Grundsatzentscheid indessen offen gelassen: «Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen können (...), kann hier offen bleiben.»(VPB, a. a. O.).