Es stellt sich die Frage, ob und unter welchem Titel auf diese zweite Beschwerdeeingabe überhaupt einzutreten ist, m. a. W. ob diese einen Grund darstellt, um das durch Urteil vom 17. Februar 1997 abgeschlossene Beschwerdeverfahren ohne weiteres wieder aufzunehmen, und falls nein, ob allenfalls die Eingabe als ausserordentliches Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. Dazu ist zunächst auf die Frage einzugehen, unter welchen Voraussetzungen es nach Praxis der ARK überhaupt zulässig ist, über eine frühzeitig eingegangene Beschwerde noch während laufender Beschwerdefrist zu entscheiden. b. Im Grundsatzentscheid vom 30. April 1996 i. S.