1.a. Es besteht hier die Situation, dass eine an sich rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, obschon eine erste Beschwerde, mit welcher die gleiche vorinstanzliche Verfügung angefochten wurde, bereits abgewiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchem Titel auf diese zweite Beschwerdeeingabe überhaupt einzutreten ist, m. a. W. ob diese einen Grund darstellt, um das durch Urteil vom 17. Februar 1997 abgeschlossene Beschwerdeverfahren ohne weiteres wieder aufzunehmen, und falls nein, ob allenfalls die Eingabe als ausserordentliches Rechtsmittel entgegenzunehmen ist.