Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug einstweilen aus. Mit Eingabe vom 30. April 1997 gibt der Beschwerdeführer eine Erklärung zu den Akten, wonach er für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde die Revision des Urteils der ARK vom 17. Februar 1997 beantragt. Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: