Mit Urteil vom 17. Februar 1997 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde dem Rechtsvertreter am 19. Februar 1997 zugestellt. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 18. Februar 1997 Herrn Advokat Y mit der Abfassung einer zusätzlichen Beschwerde beauftragt. Diese wurde am 24. Februar 1997, somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 1997 sei vollumfänglich aufzuheben und das