Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1997 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief somit am Montag, 24. Februar 1997 ab. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 1997 seines damaligen Rechtsvertreters X liess der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes vollumfänglich anfechten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 sistierte das BFF auf Antrag der kantonalen Fremdenpolizei den Vollzugsauftrag bis zum Vorliegen von Reisepapieren, längstens bis zum 30. April 1997. Mit Urteil vom 17. Februar 1997 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde ab.