Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 23. Januar 1997 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der tatsachenwidrigen und unsubsantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsland müsse zwingend geschlossen werden, dass er nicht aus dem Sudan stamme, sondern vermutlich aus Westafrika oder einem Nachbarstaat des Sudan. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Februar 1997 festgesetzt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1997 eröffnet.