Ist die Frage zu verneinen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein Revisionsgrund vor. Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so bildet eine wider Erwarten doch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe nur unter den übrigen Voraussetzungen von Art. 66 VwVG (insbesondere der neuen Tatsachen oder Beweismittel) einen Revisionsgrund. Dabei ist Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht anwendbar (E. 3).