In solchen Fällen erlangt das Urteil mit seiner Ausfällung gleichermassen Rechtskraft wie andere Urteile der ARK. Eine noch während laufender Beschwerdefrist nachträglich eingereichte weitere Beschwerde kann die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nur unter den Voraussetzungen einer Revision bewirken (E. 2). 3. Ob die ARK die erste Beschwerdeeingabe als abschliessend verstehen konnte, beurteilt sich nach den Umständen im damaligen Zeitpunkt. Ist die Frage zu verneinen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein Revisionsgrund vor.