Über ein Rechtsmittel kann vor Ablauf der Beschwerdefrist nur dann rechtskräftig entschieden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (Bestätigung von VPB 61.9). Dieses Vorgehen ist insbesondere im Flughafenverfahren sowie in Haftfällen zulässig, kann indessen unter besonderen Umständen - sofern das Dispositiv vollständig angefochten ist - auch in anderen Fällen ausnahmsweise angezeigt sein (E. 1). 2. In solchen Fällen erlangt das Urteil mit seiner Ausfällung gleichermassen Rechtskraft wie andere Urteile der ARK.