{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-12--_1997-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003794.pdf?ID=150003794", "Checksum": "b8a1e587873b75cbdaea41c4bfc56ad1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:15", "Checksum": "8faba2306e465d5fde07edcc26965daa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r\n\n 6\nEntscheides beseitigt wird (vgl. Gygi, a. a. O., S. 323: «Das frühere, formell\nrechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel\nbeseitigt werden. Erst dann ginge an, über die Sache neu zu verhandeln»).\nd. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das während laufender\nBeschwerdefrist ergangene Urteil mit einer weiteren fristgerechten Eingabe\nnicht einfach unwirksam wird, sondern das Beschwerdeverfahren nur dann\nwieder aufgenommen wird, wenn die spätere Eingabe einen Revisionsgrund\nschafft, der die Rechtskraft des Urteils beseitigt.\n3.a. Die Kernfrage ist nun allerdings die, ob der Revisionsgrund schon allein\ndurch die Tatsache gegeben ist, dass wider Erwarten doch noch innert\nRechtsmittelfrist eine oder mehrere weitere Eingaben eingetroffen sind. Dies\nwäre dann der Fall, wenn die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,\nd. h. die Frage, ob die Beschwerdeeingabe abschliessend war, allein ex post\nbetrachtet würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde so betrachtet\nimmer vorliegen, wenn die Annahme, die Beschwerdeschrift sei abschliessend\nzu verstehen, allein durch die Tatsache einer unerwarteten späteren Eingabe\nals widerlegt gilt - und zwar selbst dann, wenn diese Annahme nach den\ndamaligen Umständen durchaus nachvollziehbar erscheint, mit einer\nergänzenden Eingabe somit vernünftigerweise gar nicht gerechnet werden\nmusste.\nEine solche Betrachtungsweise liesse sich indessen kaum mit dem Sinn der\nRechtskraft und dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbaren. Wenn\ndie Praxis der ARK - gestützt auf die zitierte Bundesgerichtspraxis - ein Urteil\nvor Ablauf der Beschwerdefrist unter bestimmten Voraussetzungen zulässt,\nso muss konsequenterweise ein solches Urteil gleichermassen wie andere\nUrteile der ARK Rechtskraft erlangen und behalten. «Urteilen hat nur einen\nSinn, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt.» (Gygi, a. a. O., S. 321). Unter diesen\nUmständen ein Urteil zu erlassen, das bis zum Ablauf der Beschwerdefrist\ndurch eine neue Eingabe - selbst wenn sie im Extremfall die identischen\nVorbringen nochmals vorträgt - ohne weiteres unwirksam gemacht werden\nkönnte, wäre schlechterdings unvernünftig.\nb. Die richtige Betrachtungsweise muss somit auf den Zeitpunkt der\nersten Beschwerdeeingabe abstellen. Ob die ARK zu Recht die erste\nBeschwerdeeingabe als abschliessend verstehen bzw. nach den Umständen\neinen vorgezogenen Entscheid richtigerweise (vgl. vorne E. 1b in fine) als\nangezeigt erachten konnte, beurteilt sich nach den damaligen Umständen.\nIst die Frage zu verneinen, d. h. musste nach den Umständen (beispielsweise\nweil eine Ergänzung ausdrücklich vorbehalten oder zusätzliche Beweismittel\nin Aussicht gestellt wurden, oder der Sachverhalt offensichtlich noch nicht\ngenügend erstellt war) mit Ergänzungen gerechnet werden, weshalb mit dem\nEntscheid hätte zugewartet werden müssen, liegt darin eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Hat indessen die\nARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht\nals abschliessend aufgefasst, so durfte berechtigterweise ein Entscheid vor\nAblauf der Rechtsmittelfrist gefällt werden, und es liegt keine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs vor. Allerdings kann eine wider Erwarten doch noch vor\nAblauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe dann einen Grund\n\n7\nzur Wiederaufnahme bilden, wenn der Inhalt dieser Eingabe unter einen der\nübrigen in Art. 66 VwVG genannten Revisionsgründe (insbesondere desjenigen\nder neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel) fällt.\nc. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe vom 24. Februar 1997\nnicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer inzwischen bereits\nvorsorglich ein Revisionsbegehren eingereicht hat, ist über dieses nunmehr\nin einem gesonderten Verfahren zu befinden; dabei wird zu prüfen sein, ob\ndie Beschwerdeinstanz durch die Ausfällung eines Urteils vor Ablauf der\nBeschwerdefrist im Sinne vorstehender Erwägungen das rechtliche Gehör\nverletzt hat. Ist die Frage zu verneinen, ist zu prüfen, ob allenfalls die Eingabe\nvom 24. Februar 1997 einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66\nVwVG anruft. Dabei ist Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht anwendbar.\n[19] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19.\n[20] Cf. ci-dessus note 2, p. 20.\n[21] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.12 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 20. Mai 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 794\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}