{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-12--_1997-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003794.pdf?ID=150003794", "Checksum": "b8a1e587873b75cbdaea41c4bfc56ad1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:15", "Checksum": "8faba2306e465d5fde07edcc26965daa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r\n\n 5\nsteht (etwa durch die Bezeichnung als «vorsorgliche» oder «vorläufige»\nBeschwerde o. ä., durch ausdrückliche Ankündigung von Ergänzungen oder\nzusätzlichen Beweismitteln usw.).\ncc. Daraus ergibt sich zunächst für den hier zu beurteilenden Fall, dass mit der\nzweiten Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht einfach eine neue Beschwerde\nvorliegt, über die wiederum materiell zu entscheiden ist. Das Beschwerderecht\nwurde von Herrn G. ausgeübt; über die erhobene Beschwerde ist bereits\nentschieden und damit das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen.\nEs geht somit einzig um die Frage, ob und unter welchem Titel gestützt\nauf die neue Eingabe allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufnahme des\nBeschwerdeverfahrens abgeleitet werden kann.\n2.a. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter dem Aspekt der\nRechtskraft. Gemäss Art. 31 der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über\ndie Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317; analog zu\nArt. 38 OG für die Urteile des Bundesgerichts) werden die Entscheide der\nARK mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Das Urteil der ARK vom 17. Februar\n1997 ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft\nist folglich nicht etwa erst mit Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten.\nRechtskraft (im materiellen Sinne) bedeutet, dass ein neues ordentliches\nProzessverfahren über diesen Streitgegenstand nicht zulässig ist (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.). «Die\nformelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem\nersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen\nStreitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also\nwieder von vorne angefangen werden könnte.» (Gygi, a. a. O., S. 322)\nb. Eine «formlose» Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist\nsomit ausgeschlossen. Dies im übrigen auch im Gegensatz zum Fall\neines Abschreibungsbeschlusses wegen vermutetem Wegfall des\nRechtsschutzinteresses nach Verschwinden eines Beschwerdeführers: Erweist\nsich diese Annahme nach «Wiedererscheinen» des Beschwerdeführers\nnachträglich als unzutreffend, so wird in der Praxis der ARK das\nabgeschriebene Beschwerdeverfahren ohne weiteres und ohne Prüfung von\nRevisionsgründen jeweils wieder aufgenommen.\nc. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Satz aus dem in BGE 112 Ia 1 ff.\nabgeleitet werden, wonach eine vorweggenommene Erledigung auf eine\nunzulässige Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hinausläuft\nund damit das rechtliche Gehör verletzt; «dies jedenfalls dann, wenn die\nRechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in\nWiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung nachliefert.» (a. a. O., S. 3 unten). Um nicht\nin unlösbarem Widerspruch zum dargelegten Prinzip der Rechtskraft zu\nstehen, kann diese etwas schwierig interpretierbare Formulierung (vgl. dazu\nsogleich in nachfolgender Erwägung) wohl nur so verstanden werden, dass\nunter den genannten Umständen ein Anspruch auf «Wiedererwägung», d. h.\nein Revisionsgrund bestehen kann, womit die Rechtskraft des ergangenen\n\n"}