{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-12--_1997-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003794.pdf?ID=150003794", "Checksum": "b8a1e587873b75cbdaea41c4bfc56ad1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:15", "Checksum": "8faba2306e465d5fde07edcc26965daa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r\n\n 4\nZwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung zu geben, da die\nmaterielle Beschwerdeerledigung letztlich ebenfalls im wohlverstandenen\nInteresse des Betroffenen liegt (vgl. VPB 61.9). Allerdings muss ein solches\nVorgehen sorgfältig abgewogen werden und sollte nur ausnahmsweise\nangewendet werden, da sonst - wie im erwähnten Grundsatzentscheid unter\nBerufung auf BGE 112 Ia 1 ff. festgehalten wurde - die Gefahr besteht, dass\nmit einer vorweggenommenen Erledigung eine unzulässige Verkürzung der\ngesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist und damit eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs begangen wird.\nc. Ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit - innert den\nerwähnten Schranken - grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu\nunterscheiden, je nachdem ob die vorinstanzliche Verfügung vollständig\noder nur in einzelnen Teilen des Dispositivs angefochten wird.\nca. Liegt nur eine teilweise Anfechtung vor, erwachsen die unangefochten\ngebliebenen Punkte des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung erst mit\nAblauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. In einem solchen Fall wird das\nBeschwerderecht insofern nicht «konsumiert», d. h. der Beschwerdeführer\nhat das Recht, innert der laufenden Beschwerdefrist auch noch die übrigen\nTeile des Verfügungsdispositivs anzufechten. Dieses Recht würde er\nauch durch einen «vorgezogenen» Entscheid über die vorerst auf eine\nTeilanfechtung beschränkte Beschwerdeeingabe nicht verlieren; würde\nder Beschwerdeführer in einem solchen Fall innert der Beschwerdefrist\neine zweite, gegen die bisher noch nicht angefochtenen Punkte gerichtete\nBeschwerde einreichen, müsste darüber trotz des bereits ergangenen Urteils\nüber die erste Beschwerde ein erneuter Beschwerdeentscheid gefällt werden.\nUm eine solche prozessökonomisch unsinnige Situation zu vermeiden, ist\nes deshalb geboten, bei Beschwerden mit bloss teilweiser Anfechtung der\nvorinstanzlichen Verfügung - sofern nicht ausdrücklich auf die Anfechtung\neines Teils verzichtet wird - auf jeden Fall mit dem Entscheid bis zum Ablauf\nder Beschwerdefrist zuzuwarten.\ncb. In den übrigen Fällen, in welchen - wie vorliegend - die Verfügung\nder Vorinstanz in allen Punkten angefochten wird, ist dagegen von einer\nKonsumation des Beschwerderechts auszugehen. Das heisst, dass der\nVerfügungsadressat sein Recht, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde\neinzureichen, nur einmal ausüben kann (wobei von der hier vorliegenden\nKonstellation eines einzigen Verfügungsadressaten diejenige zu unterscheiden\nist, dass gleichzeitig mehrere Personen zur Beschwerdeführung legitimiert\nsind). Zusätzliche Beschwerdeschriften innert der Frist sind somit nicht\nweitere (selbständige) Beschwerden, sondern - selbst wenn sie von\nverschiedenen Verfassern stammen - nur Ergänzungen zur einmal erhobenen\nBeschwerde. Ein Beschwerdeführer, der sich entschliesst, mit der Einreichung\nder Beschwerde nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten, sondern dies\nbereits einige Zeit zuvor tut, hat keinen unbedingten Anspruch darauf, dass\nmit der Behandlung der Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist\nunter allen Umständen zugewartet werden muss. Er hat zwar ein Recht, seine\neinmal deponierte Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch\nzu ergänzen; allerdings muss er dabei (falls er nicht riskieren will, dass die\nErgänzung nicht mehr berücksichtigt wird) vorsichtigerweise deutlich machen,\ndass die eingereichte Beschwerde unter dem Vorbehalt weiterer Ergänzungen\n\n"}