{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-12--_1997-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003794.pdf?ID=150003794", "Checksum": "b8a1e587873b75cbdaea41c4bfc56ad1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.05.1997 JAAC 62.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:15", "Checksum": "8faba2306e465d5fde07edcc26965daa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.05.1997 JAAC 62.12 \r\n\nDer Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 1996 in der Empfangsstelle\nGenf um Asyl. Nach seinen Angaben habe er seinen Heimatstaat - angeblich\nSudan - am 21. September 1996 verlassen und sei über den Tschad, Niger,\nAlgerien, Marokko und Italien in die Schweiz gelangt.\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 23. Januar\n1997 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers\naus der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der\ntatsachenwidrigen und unsubsantiierten Angaben des Beschwerdeführers\nzu seinem angeblichen Herkunftsland müsse zwingend geschlossen werden,\ndass er nicht aus dem Sudan stamme, sondern vermutlich aus Westafrika\noder einem Nachbarstaat des Sudan. Einer allfälligen Beschwerde wurde die\naufschiebende Wirkung entzogen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Februar\n1997 festgesetzt.\nDiese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1997 eröffnet.\nDie Beschwerdefrist lief somit am Montag, 24. Februar 1997 ab.\nMit Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 1997 seines damaligen\nRechtsvertreters X liess der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes\nvollumfänglich anfechten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde\nwiederherzustellen.\nMit Schreiben vom 11. Februar 1997 sistierte das BFF auf Antrag der\nkantonalen Fremdenpolizei den Vollzugsauftrag bis zum Vorliegen von\nReisepapieren, längstens bis zum 30. April 1997.\nMit Urteil vom 17. Februar 1997 wies die Schweizerische\nAsylrekurskommission (ARK) die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde\ndem Rechtsvertreter am 19. Februar 1997 zugestellt.\nIn der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom\n18. Februar 1997 Herrn Advokat Y mit der Abfassung einer zusätzlichen\nBeschwerde beauftragt. Diese wurde am 24. Februar 1997, somit noch vor\nAblauf der Beschwerdefrist, eingereicht, mit den Anträgen, die angefochtene\nVerfügung vom 23. Januar 1997 sei vollumfänglich aufzuheben und das\n\n3\nAsylgesuch gutzuheissen; eventuell: es sei die Sache zur Neubeurteilung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell: die Wegweisungsverfügung sei\naufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; alles unter Kostenfolge.\nFerner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende\nWirkung sei unverzüglich wiederherzustellen.\nMit Instruktionsverfügung vom 7. März 1997 setzte der zuständige\nInstruktionsrichter der ARK den Vollzug einstweilen aus.\nMit Eingabe vom 30. April 1997 gibt der Beschwerdeführer eine Erklärung zu\nden Akten, wonach er für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde die\nRevision des Urteils der ARK vom 17. Februar 1997 beantragt.\nDie ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.a. Es besteht hier die Situation, dass eine an sich rechtzeitig innert der\nRechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, obschon eine\nerste Beschwerde, mit welcher die gleiche vorinstanzliche Verfügung\nangefochten wurde, bereits abgewiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob\nund unter welchem Titel auf diese zweite Beschwerdeeingabe überhaupt\neinzutreten ist, m. a. W. ob diese einen Grund darstellt, um das durch\nUrteil vom 17. Februar 1997 abgeschlossene Beschwerdeverfahren ohne\nweiteres wieder aufzunehmen, und falls nein, ob allenfalls die Eingabe als\nausserordentliches Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. Dazu ist zunächst auf\ndie Frage einzugehen, unter welchen Voraussetzungen es nach Praxis der ARK\nüberhaupt zulässig ist, über eine frühzeitig eingegangene Beschwerde noch\nwährend laufender Beschwerdefrist zu entscheiden.\nb. Im Grundsatzentscheid vom 30. April 1996 i. S. J.-B. L. (VPB 61.9) wurde\nfestgehalten, dass in Flughafen- und Haftfällen vor Ablauf der Beschwerdefrist\nüber die Beschwerde entschieden werden darf, unter der Voraussetzung, dass\ndie Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der\nSachverhalt vollständig festgestellt ist. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens in\nanderen Fällen wurde in diesem Grundsatzentscheid indessen offen gelassen:\n«Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände\ndenkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers\nausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die\nBeschwerde sprechen können (...), kann hier offen bleiben.»(VPB, a. a. O.).\nEs ist indessen nicht einzusehen, weshalb - unter den selben Voraussetzungen -\nin anderen vergleichbaren Fällen, in welchen ein rascher Entscheid angezeigt\nist, ein Urteil noch innerhalb laufender Beschwerdefrist ausgeschlossen sein\nsollte. Insbesondere wenn die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende\nWirkung entzogen hat und über die Frage deren Wiederherstellung\ninnert 48 Stunden zu befinden wäre (Art. 47 Abs. 2 des Asylgesetzes vom\n5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31), liegt ein schnelles Vorgehen seitens\nder ARK sowohl im Interesse der Behörden wie auch demjenigen des\nBeschwerdeführers. Sofern ein Beschwerdefall als spruchreif erscheint\nund innert der Ordnungsfrist des Art. 47 AsylG ein materieller Entscheid\ngefällt werden kann, ist einem solchen Vorgehen unter Umständen der\nVorzug gegenüber einer (aufgrund summarischer Beurteilung gefällten)\n\n"}