Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali