Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen «Phantomverfahren», was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht - nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht.