4 interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). Dass ihn «finanzieller Aufwand» von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem «benachbarten Ausland»!) abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner «Ausreise» mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch